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Art. 25c Einstufung der Änderungen und Verfahren
1 Die Swissmedic ordnet die einzelnen Änderungen den beiden Kategorien zu und umschreibt die Verfahren nach den Artikeln 25a und 25b sowie die erforderlichen Unterlagen näher. Sie berücksichtigt dabei international anerkannte Normen und Richtlinien, namentlich die Verordnung (EU) 2019/618sowie die auf diese Verordnung gestützten Durchführungsrechtsakte. 2 Sie legt fest, wie in einem Gesuch mehrere Änderungen zusammen beantragt werden können. 18 Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG; Fassung gemäss ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43. |
