Verordnung des UVEK
über Ausnahmen beim Netzzugang und
bei den anrechenbaren Netzkosten
im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz
(VAN)

vom 3. Dezember 2008 (Stand am 1. Juni 2019)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 11 Umgang mit ungenutzter Kapazität

Un­ge­nutz­te Ka­pa­zi­tä­ten kön­nen von der na­tio­na­len Netz­ge­sell­schaft ver­stei­gert wer­den. Der Er­lös, ab­züg­lich des Ver­wal­tungs­auf­wands, ist dem Be­trei­ber zu über­wei­sen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden