Verordnung des UVEK
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Art. 12 Ablauf der Ausnahmereglung
1 Der Eigentümer überträgt nach Ablauf der Ausnahmeregelung die Verbindungsleitung auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür wird er mit Aktien an der nationalen Netzgesellschaft, anderen Rechten oder einer finanziellen Abgeltung entschädigt. 2 Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, so findet das Verfahren nach Artikel 33 Absatz 5 StromVG8 sinngemäss Anwendung. 8 SR 734.7 |