Verordnung des UVEK
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Art. 13 Übergangsbestimmungen
Die ElCom kann Erleichterungen von den Voraussetzungen nach den Artikeln 2, 4, 5 und 7 gewähren für Verbindungsleitungen, insbesondere für Wechselstrom-Verbindungsleitungen, für welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung:
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