Verordnung des UVEK
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Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang
1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn:
2 Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11. 3 Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode. 5 SR 734.7 |