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Verordnung des UVEK über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN)
vom 3. Dezember 2008 (Stand am 1. Juni 2019)
Art. 4Gesuchsunterlagen
Die zur Gesuchstellung einzureichenden Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, welche für die Beurteilung notwendig sind, namentlich:
a.
den Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind;
b.
eine Stellungnahme der nationalen Netzgesellschaft, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e erfüllt sind;
c.
einen Antrag zum Inhalt der Ausnahmeregelung nach Artikel 6 Absatz 1.