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Verordnung des UVEK
über Ausnahmen beim Netzzugang und
bei den anrechenbaren Netzkosten
im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz
(VAN)

vom 3. Dezember 2008 (Stand am 1. Juni 2019)

Art. 5 Pflicht zur Stellungnahme

1 Die na­tio­na­le Netz­ge­sell­schaft ist ver­pflich­tet, die Stel­lung­nah­me nach Ar­ti­kel 4 Buch­sta­be b ab­zu­ge­ben.

2 Sie kann da­für vom Ge­such­stel­ler ein kos­ten­de­cken­des Ent­gelt ver­lan­gen.