Verordnung des UVEK
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Art. 9 Netzbetrieb und Systemdienstleistungen
1 Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs vereinbaren die nationale Netzgesellschaft und der Betreiber das Verfahren zur Reduktion der Kapazitäten. 2 Sie vereinbaren zudem die Entschädigung für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen und die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. 3 Vorbehalten bleibt das Verfahren, welches die ElCom nach Artikel 17 Absatz 1 StromVG7 regeln kann. 7 SR 734.7 |