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Art. 6 Erteilung von Auskünften
1 Wer als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer beaufsichtigten oder einer weiteren Verwaltungseinheit oder als Angehörige oder Angehöriger der Armee von der AB‑ND befragt wird, ist verpflichtet, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen. 2 Werden mündliche Auskünfte protokolliert, so kann die befragte Person das Protokoll auf Wunsch gegenlesen. Die AB-ND kann sich die Richtigkeit des Protokolls von der befragten Person mit Unterschrift bestätigen lassen. 3 Die AB-ND kann bei beaufsichtigten Verwaltungseinheiten schriftliche Stellungnahmen einholen. 4 Auskunft erteilenden Personen dürfen aufgrund von wahrheitsgemässen Auskünften keinerlei Nachteile erwachsen. |
