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Art. 7 Zusammensetzung
1 Die UKI setzt sich aus drei bis fünf Angehörigen der Bundesverwaltung zusammen. 2 Die Mitglieder der UKI müssen über Fachkenntnisse in den Bereichen Telekommunikation, Sicherheitspolitik und Grundrechtsschutz verfügen. 3 Das VBSstellt weder den Vorsitz noch die Mehrheit der Mitglieder der UKI. 4 Es schlägt dem Bundesrat die Mitglieder der UKI zur Wahl vor. |
