Verordnung
über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten
(VAND)


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Art. 7 Zusammensetzung

1 Die UKI setzt sich aus drei bis fünf An­ge­hö­ri­gen der Bun­des­ver­wal­tung zu­sam­men.

2 Die Mit­glie­der der UKI müs­sen über Fach­kennt­nis­se in den Be­rei­chen Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­on, Si­cher­heits­po­li­tik und Grund­rechts­schutz ver­fü­gen.

3 Das VBSstellt we­der den Vor­sitz noch die Mehr­heit der Mit­glie­der der UKI.

4 Es schlägt dem Bun­des­rat die Mit­glie­der der UKI zur Wahl vor.

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