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Verordnung
über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten
(VAND)

Art. 8 Organisation

1 Die UKI or­ga­ni­siert sich selbst; sie legt ihr Prüf­pro­gramm fest.

2 Sie ver­fügt über ein Se­kre­ta­ri­at; die Mit­tel da­für stellt das VBS zur Ver­fü­gung.

3 Ent­schei­de der UKI be­dür­fen der Zu­stim­mung der Mehr­heit ih­rer Mit­glie­der.