Verordnung
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Art. 30 Prüfungsverfahren und Prüfungsentscheid bei Zulassungsprüfungen 42
1 Zulassungsprüfungen werden vom Bewilligungsinhaber durchgeführt. 2 Eine Prüfungskommission entscheidet über das Bestehen der Prüfung. Die Prüfung ist nur bestanden, wenn die Vertreterinnen und Vertreter des Bewilligungsinhabers und des ENSI in der Prüfungskommission zustimmen. 3 Die Prüfungskommission setzt sich aus mindestens je drei Vertretern oder Vertreterinnen des Bewilligungsinhabers und des ENSI zusammen. 4 Das ENSI wird beauftragt, die Anforderungen an das Prüfungsverfahren und den Prüfungsinhalt in einer Richtlinie zu regeln. 42 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21). |