Verordnung
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Art. 35 Inhalt
1 Der Bewilligungsinhaber sorgt während der gesamten Betriebsdauer für einen hohen Ausbildungsstand seines Personals und die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. Dabei werden je nach Aufgabe Anlageänderungen, die zunehmende Erfahrung aus dem Betrieb von in- und ausländischen Kernkraftwerken und aus Notfallübungen, Erkenntnisse aus probabilistischen Sicherheitsanalysen (PSA) sowie der Fortschritt von Wissenschaft und Technik berücksichtigt. 2 Beim zulassungspflichtigen Personal von Kernkraftwerken umfasst die Wiederholungsschulung und Weiterbildung mindestens:
3 Beim zulassungspflichtigen Personal von Forschungsreaktoren umfassen sie mindestens:
4 Bei Anlagenoperateuren und Anlagenoperateurinnen sowie beim Instandhaltungspersonal umfassen sie mindestens:
5 Beim übrigen technisch-wissenschaftlichen Personal umfassen sie mindestens:
6 Beim leitenden Personal umfassen sie mindestens:
7 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Wiederholungsschulung und Weiterbildung in einer Richtlinie zu regeln.48 48 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21). |