Verordnung
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Art. 11 Instandhaltungspersonal
1 Das Instandhaltungspersonal führt nach Vorschrift oder auf Anweisung selbständig Kontroll-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Ausrüstungen, Systemen und Bauwerken der Anlage durch. 2 Das Instandhaltungspersonal benötigt für selbständig durchgeführte Arbeiten drei Jahre Berufspraxis auf dem jeweiligen Fachgebiet. 3 Für seine Aufgaben ist es anlagenspezifisch auszubilden. Die Ausbildung soll insbesondere das Bewusstsein für die Sicherheit stärken. 4 Das ENSI wird beauftragt, Anforderungen an das Instandhaltungspersonal in einer Richtlinie zu regeln.22 22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). |