Verordnung
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Art. 23 Persönliche Eignung
1 Die Überprüfung der persönlichen Eignung dient dem Nachweis, dass die für den sicheren Betrieb einer Kernanlage nötigen funktionsspezifischen Anforderungen an die Persönlichkeit erfüllt sind, wie hinterfragende selbstkritische Grundhaltung, Sorgfalt, Teamfähigkeit und Führungskompetenz. 2 Eine vom Bewilligungsinhaber bezeichnete Stelle erstellt ein Gutachten zur persönlichen Eignung des Anwärters für eine bestimmte Funktion und leitet es an den Bewilligungsinhaber weiter. Dieser nimmt es in seine Dokumentation nach Artikel 37 auf. 3 Der Bewilligungsinhaber entscheidet aufgrund dieses Gutachtens über die persönliche Eignung und hält das Ergebnis in der Dokumentation fest. 4 Er beurteilt periodisch die persönliche Eignung und hält das Ergebnis in der Dokumentation fest. 5 Das ENSI kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.37 37 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). |