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Verordnung
über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten
(VASA)
vom 26. September 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Art. 1
Diese Verordnung regelt:
a.
die Erhebung einer Abgabe auf der Ablagerung von Abfällen im Inland und auf der Ausfuhr von Abfällen zur Ablagerung im Ausland;
b.
die Verwendung des Abgabeertrags für Abgeltungen für:
1.
die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten,
2.
die Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.