Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
vom 26. September 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Art. 11Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Sanierungsmassnahmen
1 Für Sanierungsmassnahmen gewährt der Bund Abgeltungen nur, wenn:
a.
mit diesen Massnahmen nach dem 1. Juli 1997 begonnen worden ist;
b.
ein Abgeltungsgesuch für eine vor dem 1. November 2006 durchgeführte Massnahme bis 31. Dezember 2010 beim BAFU eingereicht wird.
2 Kann der Verursacher eines belasteten Standortes nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig (Art. 32e Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 USG), so werden Abgeltungen an Sanierungsmassnahmen gewährt:
a.
bei anrechenbaren Sanierungskosten über 250 000 Franken: nur, wenn eine rechtskräftige Verfügung über die Kostenverteilung vorliegt;
b.
bei anrechenbaren Sanierungskosten bis 250 000 Franken: nur, wenn eine sachgerechte Begründung der Kostenverteilung vorliegt.