Verordnung
über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten
(VASA)

vom 26. September 2008 (Stand am 1. Januar 2016)


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Art. 12 Anrechenbare Kosten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten

1 Als an­re­chen­ba­re Un­ter­su­chungs­kos­ten gel­ten bei nicht sa­nie­rungs­be­dürf­ti­gen Stand­orten die Kos­ten für fol­gen­de Mass­nah­men:

a.
Fest­stel­lung der Nicht­be­las­tung von im Ka­tas­ter ein­ge­tra­ge­nen oder für den Ein­trag vor­ge­se­he­nen Stand­orten;
b.
Vor­un­ter­su­chung von un­ter­su­chungs­be­dürf­ti­gen Stand­orten nach Ar­ti­kel 7 der Alt­las­ten-Ver­ord­nung vom 26. Au­gust 199810 (Alt­lV).

2 Als an­re­chen­ba­re Über­wa­chungs­kos­ten gel­ten bei nicht sa­nie­rungs­be­dürf­ti­gen Stand­orten die Kos­ten für fol­gen­de Mass­nah­men nach Ar­ti­kel 13 Ab­satz 1 Alt­lV:

a.
Pro­jek­tie­rung der Über­wa­chungs­mass­nah­men;
b.
Er­stel­lung, Be­trieb, Un­ter­halt und Rück­bau der Ein­rich­tun­gen zur Über­wa­chung;
c.
Pro­be­nah­men und Ana­ly­tik.

BGE

131 II 431 () from 7. April 2005
Regeste: Art. 9 Abs. 2 lit. a und c der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA), Art. 11 Abs. 2 und Art. 32e Abs. 3 USG, Art. 15 f. AltlV; Abgeltung für Altlastensanierung. Keine grundsätzliche Verwirkung der Abgeltung, falls die sanierte Altlast mit einer rechtmässigen neuen Deponie überdeckt wird (E. 3). Sanierung mittels Sicherung (Art. 16 lit. b AltlV): Bedeutung des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) und des Gebots der Wirtschaftlichkeit der Sanierung (E. 4.1), hinreichende Abschliessung der Altlast (E. 4.3). Umweltschutzrechtliche Beurteilung der Verwendung von vergüteter Schlacke aus der Kehrichtverbrennung für die Oberflächenabdichtung einer Altlast (E. 4.4-4.8). Eine vorgängige Beurteilung der Sanierungsprojekte durch die Bundesbehörden ist nicht vorgesehen; der Abgeltungsanspruch ist gegeben, wenn die zuständige kantonale Behörde ein rechtlich vertretbares Sanierungsprojekt genehmigt hat (E. 4.9).

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