Verordnung
über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten
(VASA)

vom 26. September 2008 (Stand am 1. Januar 2016)


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Art. 13 Anrechenbare Kosten bei sanierungsbedürftigen Standorten

Als an­re­chen­ba­re Sa­nie­rungs­kos­ten gel­ten bei sa­nie­rungs­be­dürf­ti­gen Stand­orten die Kos­ten für fol­gen­de Mass­nah­men:

a.
Vor­un­ter­su­chung (Art. 7 Alt­lV11) und De­tail­un­ter­su­chung (Art. 14 Alt­lV) so­wie Über­wa­chung (Art. 13 Abs. 2 Bst. b Alt­lV) ent­spre­chend Ar­ti­kel 12 Ab­satz 2;
b.
Aus­ar­bei­tung ei­nes Sa­nie­rungs­pro­jekts (Art. 17 Alt­lV);
c.
De­kon­ta­mi­na­ti­on ein­sch­liess­lich Ent­sor­gung von Ab­fäl­len (Art. 16 Bst. a Alt­lV);
d.
Er­stel­lung, Be­trieb, Un­ter­halt und Rück­bau von An­la­gen und Ein­rich­tun­gen zur lang­fris­ti­gen Ver­hin­de­rung und Über­wa­chung der Aus­brei­tung um­welt­ge­fähr­den­der Stof­fe (Art. 16 Bst. b Alt­lV);
e.
Nach­weis, dass die Sa­nie­rungs­zie­le er­reicht wor­den sind (Art. 19 Abs. 1 Alt­lV).

BGE

131 II 431 () from 7. April 2005
Regeste: Art. 9 Abs. 2 lit. a und c der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA), Art. 11 Abs. 2 und Art. 32e Abs. 3 USG, Art. 15 f. AltlV; Abgeltung für Altlastensanierung. Keine grundsätzliche Verwirkung der Abgeltung, falls die sanierte Altlast mit einer rechtmässigen neuen Deponie überdeckt wird (E. 3). Sanierung mittels Sicherung (Art. 16 lit. b AltlV): Bedeutung des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) und des Gebots der Wirtschaftlichkeit der Sanierung (E. 4.1), hinreichende Abschliessung der Altlast (E. 4.3). Umweltschutzrechtliche Beurteilung der Verwendung von vergüteter Schlacke aus der Kehrichtverbrennung für die Oberflächenabdichtung einer Altlast (E. 4.4-4.8). Eine vorgängige Beurteilung der Sanierungsprojekte durch die Bundesbehörden ist nicht vorgesehen; der Abgeltungsanspruch ist gegeben, wenn die zuständige kantonale Behörde ein rechtlich vertretbares Sanierungsprojekt genehmigt hat (E. 4.9).

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