vom 26. September 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
1 Der Kanton hört das BAFU an, bevor er eine Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahme anordnet.
2 Einer Anhörung des BAFU nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 3 erfüllt ist.