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Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
vom 26. September 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Art. 16Zusicherung und Auszahlung der Abgeltungen
1 Sind die Voraussetzungen für die Abgeltung erfüllt, so sichert das BAFU im Rahmen der vorhandenen Mittel eine Abgeltung zu und legt den voraussichtlichen Abgeltungsbetrag fest.
2 Es verfügt die Auszahlung der Abgeltungen, wenn:
a.
eine vom Kanton geprüfte Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten der Massnahmen vorliegt;
b.
der Abgabeertrag die benötigten Mittel deckt.
3 Ist mit den Massnahmen vor der Zusicherung begonnen worden, kann das BAFU in Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 zweiter Satz des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199012 eine Abgeltung insbesondere gewähren, wenn:
a.
eine Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahme weniger als 250 000 Franken kostet; oder
b.
sich während laufender Baumassnahmen oder während laufender Massnahmen nach der AltlV13 neue Erkenntnisse über die Belastung des Standortes oder die Kosten der notwendigen Massnahmen ergeben.
4 Deckt der Abgabeertrag nicht alle benötigten Mittel, so berücksichtigt das BAFU bei der Auszahlung in erster Priorität die Projekte, die aus Gründen des Umweltschutzes dringlich gewesen sind oder bei denen im Verhältnis zum Aufwand ein erheblicher ökologischer Nutzen erzielt worden ist. Zurückgestellte Projekte werden in den nachfolgenden Jahren in erster Priorität berücksichtigt.