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Verordnung
über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten
(VASA)

vom 26. September 2008 (Stand am 1. Januar 2016)

Art. 17 Zuständigkeiten

1 Das BA­FU voll­zieht die­se Ver­ord­nung und in­for­miert jähr­lich über die Ab­ga­be­er­he­bung und die Ab­gel­tun­gen.

2 Es kann die amt­li­che Prü­fung der Ab­ga­be­de­kla­ra­ti­on (Art. 5 Abs. 3) ganz oder teil­wei­se ge­eig­ne­ten öf­fent­lich-recht­li­chen Kör­per­schaf­ten oder Pri­va­ten über­tra­gen. Die­se Prü­fung wird mit Mit­teln des Ab­ga­beer­tra­ges fi­nan­ziert.

3 Die Kan­to­ne un­ter­stüt­zen das BA­FU beim Voll­zug die­ser Ver­ord­nung. Ins­be­son­de­re in­for­mie­ren sie das BA­FU un­ver­züg­lich, wenn sie fest­stel­len, dass ab­ga­be­pflich­ti­ge Per­so­nen un­voll­stän­di­ge oder falsche An­ga­ben ge­macht ha­ben.