Verordnung
über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten
(VASA)

vom 26. September 2008 (Stand am 1. Januar 2016)


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Art. 2 Abgabepflicht

1 In­ha­ber und In­ha­be­rin­nen von De­po­ni­en müs­sen auf der Ab­la­ge­rung von Ab­fäl­len im In­land ei­ne Ab­ga­be ent­rich­ten.

2 Wer Ab­fäl­le zur Ab­la­ge­rung aus­führt, muss ei­ne Ab­ga­be ent­rich­ten. Die Ab­ga­be­pflicht gilt auch für Ab­fäl­le, die nach ei­ner Aus­fuhr zur Ver­wer­tung oder Be­hand­lung im Aus­land ab­ge­la­gert wer­den. Sie ent­fällt, so­fern der ab­ge­la­ger­te An­teil we­ni­ger als 15 Pro­zent der aus­ge­führ­ten Ab­fall­men­ge be­trägt.

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3 Auf­ge­ho­ben durch An­hang 6 Ziff. 10 der Ab­fall­ver­ord­nung vom 4. Dez. 2015, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699).

BGE

131 II 271 () from 8. März 2005
Regeste: Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA), Art. 30-32e USG; Abgabesatz für Abfallausfuhr in Untertagedeponie; akzessorische Normenkontrolle. Auslegung von Art. 32e Abs.1 und 2 USG: Rechtsnatur der Abgabe (E. 5.3); Untertagedeponie als Deponieart (E. 6); Begriff der durchschnittlichen Ablagerungskosten (E. 7); Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Festsetzung der Abgabehöhe (E. 7.3). Art. 32e Abs. 2 USG ermächtigt den Verordnungsgeber, die Abgabesätze für die Deponiearten gemäss den unterschiedlichen Ablagerungskosten abzustufen (E. 8.4). Zulässigkeit eines Abgabetarifs, der für Untertagedeponien einen höheren Abgabesatz als für Reststoffdeponien vorsieht (E. 8-10). Vereinbarkeit des Tarifs mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft (E. 10.1-10.5). Frage der Anwendbarkeit des GATT/WTO- Übereinkommens offen gelassen (E. 10.6). Prüfung, ob die durchschnittlichen Ablagerungskosten bei der Untertagedeponie und der Reststoffdeponie vom Verordnungsgeber als Grundlage des Abgabetarifs genügend abgeklärt worden sind (E. 11); Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Kognitionsbeschränkung der Vorinstanz (E. 11.7).

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