Verordnung
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Art. 5 Abgabedeklaration
1 Die Abgabepflichtigen müssen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) jeweils bis zum 28. Februar für die im vorangegangenen Kalenderjahr entstandenen Abgabeforderungen eine Abgabedeklaration einreichen. 2 Die Deklaration muss alle Angaben enthalten, die zur Festsetzung des Abgabebetrags erforderlich sind. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular; das BAFU kann andere Formen zulassen. Inhaber und Inhaberinnen von Deponien müssen dem Kanton eine Kopie der Deklaration zustellen. 3 Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe; eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten. 4 Die Abgabepflichtigen müssen die Unterlagen für die Deklaration während mindestens zehn Jahren aufbewahren. 5 Bei verspäteter oder unvollständiger Deklaration ist auf dem geschuldeten Abgabebetrag ein Verzugszins von jährlich 3,5 Prozent zu entrichten. BGE
131 II 271 () from 8. März 2005
Regeste: Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA), Art. 30-32e USG; Abgabesatz für Abfallausfuhr in Untertagedeponie; akzessorische Normenkontrolle. Auslegung von Art. 32e Abs.1 und 2 USG: Rechtsnatur der Abgabe (E. 5.3); Untertagedeponie als Deponieart (E. 6); Begriff der durchschnittlichen Ablagerungskosten (E. 7); Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Festsetzung der Abgabehöhe (E. 7.3). Art. 32e Abs. 2 USG ermächtigt den Verordnungsgeber, die Abgabesätze für die Deponiearten gemäss den unterschiedlichen Ablagerungskosten abzustufen (E. 8.4). Zulässigkeit eines Abgabetarifs, der für Untertagedeponien einen höheren Abgabesatz als für Reststoffdeponien vorsieht (E. 8-10). Vereinbarkeit des Tarifs mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft (E. 10.1-10.5). Frage der Anwendbarkeit des GATT/WTO- Übereinkommens offen gelassen (E. 10.6). Prüfung, ob die durchschnittlichen Ablagerungskosten bei der Untertagedeponie und der Reststoffdeponie vom Verordnungsgeber als Grundlage des Abgabetarifs genügend abgeklärt worden sind (E. 11); Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Kognitionsbeschränkung der Vorinstanz (E. 11.7). |