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Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
vom 26. September 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Art. 5Abgabedeklaration
1 Die Abgabepflichtigen müssen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) jeweils bis zum 28. Februar für die im vorangegangenen Kalenderjahr entstandenen Abgabeforderungen eine Abgabedeklaration einreichen.
2 Die Deklaration muss alle Angaben enthalten, die zur Festsetzung des Abgabebetrags erforderlich sind. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular; das BAFU kann andere Formen zulassen. Inhaber und Inhaberinnen von Deponien müssen dem Kanton eine Kopie der Deklaration zustellen.
3 Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe; eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten.
4 Die Abgabepflichtigen müssen die Unterlagen für die Deklaration während mindestens zehn Jahren aufbewahren.
5 Bei verspäteter oder unvollständiger Deklaration ist auf dem geschuldeten Abgabebetrag ein Verzugszins von jährlich 3,5 Prozent zu entrichten.