1 Das BAFU setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest.
2 Hat die abgabepflichtige Person trotz Mahnung ihre Abgabedeklaration dem BAFU nicht eingereicht oder können die für die Festsetzung des Abgabebetrags erforderlichen Angaben mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das BAFU die Abgabeveranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.7
3 Das BAFU kann sich dabei auf Ergebnisse eigener Kontrollen, Angaben des Kantons sowie Erfahrungszahlen abstützen.8
6 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699).
7 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699).
8 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699).