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Verordnung
über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten
(VASA)

vom 26. September 2008 (Stand am 1. Januar 2016)

Art. 8 Verjährung

1 Die Ab­ga­be­for­de­rung ver­jährt zehn Jah­re nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem sie ent­stan­den ist.

2 Die Ver­jäh­rung wird un­ter­bro­chen und be­ginnt neu zu lau­fen:

a.
wenn die ab­ga­be­pflich­ti­ge Per­son die Ab­ga­be­for­de­rung an­er­kennt;
b.
durch je­de Amts­hand­lung, mit der die Ab­ga­be­for­de­rung bei der ab­ga­be­pflich­ti­gen Per­son gel­tend ge­macht wird.

3 Die Ab­ga­be­for­de­rung ver­jährt in je­dem Fall 15 Jah­re nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem sie ent­stan­den ist.