Verordnung
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Art. 10 Wartungs- und Betriebsanleitung 35
Für jeden Motor und für jedes Abgasnachbehandlungssystem muss eine schriftliche Wartungs- und Betriebsanleitung des Herstellers vorliegen. Sie muss eine Anleitung zur Bedienung des Motors oder des Abgasnachbehandlungssystems, alle Angaben zur Sicherstellung des richtigen Funktionierens von Emissionskontrollsystemen sowie die Intervalle für emissionsrelevante Wartungsarbeiten und deren Umfang enthalten. 35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 715). |