Verordnung
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Art. 11 Produktionsüberprüfung
1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann eine Produktionsüberprüfung an Motoren durchführen oder veranlassen. Dabei wird festgestellt, ob die Motoren den Angaben entsprechen, die die Grundlage für die Ausstellung der Konformitätserklärung oder der Typengenehmigung bilden. 2 Wird an Motoren eine Produktionsüberprüfung durchgeführt, so erfolgt diese nach den Bestimmungen, die der Ausstellung der Konformitätserklärung oder der Typengenehmigung der betreffenden Motoren zugrunde liegen. 3 Der in der Schweiz ansässige Hersteller oder die Importeurin oder der Importeur hat die zur Produktionsüberprüfung vorgesehenen Motoren sowie alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie oder er trägt sämtliche Kosten bis zum Abschluss der Produktionsüberprüfung, insbesondere die der technischen Prüfung, und allfällige Kosten für den administrativen Aufwand des BAV. |