Verordnung
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Art. 12 Nicht bestandene Produktionsüberprüfung
1 Ist die Produktionsüberprüfung nicht bestanden, so dürfen die Motoren oder Motorfamilien, für die die Konformitätserklärung oder die Typengenehmigung ausgestellt wurde, im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt, in Betrieb genommen oder betrieben werden. 2 Das BAV informiert die zuständigen Behörden über entsprechende Feststellungen. |