Verordnung
über die Anforderungen an Schiffsmotoren
auf schweizerischen Gewässern
(VASm)

vom 14. Oktober 2015 (Stand am 8. Dezember 2020)


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Art. 12 Nicht bestandene Produktionsüberprüfung

1 Ist die Pro­duk­ti­ons­über­prü­fung nicht be­stan­den, so dür­fen die Mo­to­ren oder Mo­tor­fa­mi­li­en, für die die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung oder die Ty­pen­ge­neh­mi­gung aus­ge­stellt wur­de, im Gel­tungs­be­reich die­ser Ver­ord­nung nicht mehr in Ver­kehr ge­bracht, auf dem Markt be­reit­ge­stellt, in Be­trieb ge­nom­men oder be­trie­ben wer­den.

2 Das BAV in­for­miert die zu­stän­di­gen Be­hör­den über ent­spre­chen­de Fest­stel­lun­gen.

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