Verordnung
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Art. 13 Allgemeines
1 Motoren und Abgasnachbehandlungssysteme von zugelassenen Schiffen sind in regelmässigen Zeitabständen nach den Angaben der Hersteller zu warten.36 2 An allen Motoren von zugelassenen Schiffen sind in regelmässigen Zeitabständen Abgasnachuntersuchungen durchzuführen. 3 Zeigt die Überprüfung dass der Motor nicht nach den Angaben des Herstellers eingestellt ist, so ist er entsprechend diesen Angaben neu einzustellen. Emissionsrelevante Teile, die defekt sind oder nicht funktionieren, müssen ersetzt werden. 36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 715). |