Verordnung
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Art. 16 Gebühren des BAV
Für die Durchführung der Produktionsüberprüfung und für damit verbundene zusätzliche Aufwendungen erhebt das BAV Gebühren. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 199838. 38 SR 742.102 |