Verordnung
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Art. 18 Ausführungsbestimmungen
1 Das UVEK erlässt die Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, namentlich über die Durchführung der Abgasnachuntersuchung, die Messung der Partikelanzahl bei Motoren, die mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet sind, und deren Periodizität. Es kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck gewahrt bleibt. 2 Das UVEK erlässt Weisungen über den Vollzug der Bestimmungen zur Nachrüstung von Abgasnachbehandlungssystemen bei Neumotorisierungen von Schiffen, die für den gewerbsmässigen Transport eingesetzt werden.39 39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 715). |