Verordnung
|
Art. 19 Übergangsbestimmungen
1 Motoren in zugelassenen Schiffen dürfen weiterhin betrieben werden, sofern die Abgasnachuntersuchungen keine Beanstandungen ergeben und:
2 Motoren, die vor dem 31. Dezember 1994 in die Schweiz eingeführt oder vor diesem Datum in der Schweiz hergestellt wurden, dürfen weiterhin in Betrieb genommen werden. Davon ausgeschlossen sind Zweitakt-Fremdzündungsmotoren.41 3 Motoren, für die eine Konformitätserklärung auf der Grundlage der Richtlinie 94/25/EG42 vorliegt und die vor dem 18. Januar 2017 in der EU oder in der Schweiz in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, dürfen in der Schweiz weiterhin auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.43 Davon ausgeschlossen sind Zweitakt-Fremdzündungsmotoren, die die Abgasgrenzwerte für Viertakt-Fremdzündungsmotoren der genannten Richtlinie nicht einhalten. 4 Fremdzündungsmotoren für den Aussenbordantrieb mit einer Leistung von 15 kW oder weniger, die von kleinen und mittleren Unternehmen hergestellt wurden und für die eine Konformitätserklärung auf der Grundlage der Richtlinie 94/25/EG vorliegt, dürfen in der Schweiz noch bis zum 18. Januar 2020 auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden. Davon ausgeschlossen sind Zweitakt-Fremdzündungsmotoren, die die Abgasgrenzwerte für Viertakt-Fremdzündungsmotoren nach der genannten Richtlinie nicht einhalten. 40 [AS 1993 3333, 1997558, 1999754Anhang Ziff. 7, 20064705Ziff. II 71, 20072313, 2008301] 41 Die Berichtigung vom 26. Jan. 2016 betrifft nur den französischen Text (AS 2016 381). 42 Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Mitgliedstaaten über Sportboote ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/44/EG, ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18. 43 Die Berichtigung vom 31. Dez. 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 6003). |