Verordnung
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Art. 9bis Begrenzung des Ausstosses von Stickoxiden 33
1 Der Ausstoss von Stickoxiden von Motoren in Schiffen, die für den gewerbsmässigen Transport eingesetzt werden, darf die Grenzwerte der Stufe V nach Artikel 18 Absatz 2 der EU-NRMM-Verordnung34 nicht überschreiten:
2 Die Grenzwerte nach Absatz 1 gelten auch, wenn ein Schiff, für das bereits eine Betriebsbewilligung (Schiffsausweis) ausgestellt wurde, neu für den gewerbsmässigen Transport eingesetzt werden soll. 3 Für Motoren der Klassen IWP, IWA und NRE gilt der Nachweis, dass die Anforderungen an die Begrenzung des Ausstosses von Stickoxiden eingehalten werden, als erbracht, wenn eine Typengenehmigung nach der EU-NRMM-Verordnung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass die Grenzwerte der EU-NRMM-Verordnung eingehalten werden. 4 Beim Einbau eines neuen Selbstzündungsmotors in ein bereits zugelassenes, für den gewerbsmässigen Transport eingesetztes Schiff (Neumotorisierung), kann auf ein System zur Reduktion des Ausstosses von Stickoxiden verzichtet werden, wenn die Prüfung durch die zuständige Behörde ergibt, dass der Einbau technisch nicht möglich ist. 33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 715). 34 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. p. |