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Art. 26
1 Alle Bestandteile der amtlichen Vermessung sind nach den Weisungen der Eidgenössischen Vermessungsdirektion von der kantonalen Vermessungsaufsicht auf ihre Qualität und Vollständigkeit zu prüfen. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Die Durchführung der Verifikation der Lagefixpunkte 2 sowie der Höhenfixpunkte 2 obliegt dem Bundesamt für Landestopographie. Das VBS definiert die Begriffe Lagefixpunkte und Höhenfixpunkte. |