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Art. 24 Periodische Nachführung
1 Alle Daten, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen, sind periodisch nachzuführen. 2 Jede periodische Nachführung hat sich jeweils über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet zu erstrecken. 3 Der Nachführungszyklus richtet sich nach Möglichkeit nach jenem der Landesvermessung. Er darf zwölf Jahre nicht überschreiten. Das VBS regelt die Einzelheiten der Nachführung.36 36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529). |
