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Art. 29 Genehmigung 46
1Nach Abschluss der öffentlichen Auflage und nach erstinstanzlicher Erledigung der Einsprachen genehmigt die zuständige kantonale Behörde, ungeachtet der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle, die Daten der amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge, insbesondere den Plan für das Grundbuch, wenn die Daten den technischen und qualitativen Anforderungen des Bundesrechts entsprechen.47 2 Mit der Genehmigung erlangt das Vermessungswerk die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. 46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507). 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529). |
