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Art. 30a
1 Die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion kann im Bereich der amtlichen Vermessung Pilotprojekte in einzelnen Kantonen oder für beschränkte geografische Gebiete bewilligen zur Erprobung und Entwicklung:
2Das VBS erlässt in Abstimmung mit den betroffenen Bundesstellen für das jeweilige Pilotprojekt in einer separaten Verordnung die Bestimmungen, die abweichen von:
3Pilotprojekte sind zu befristen und zu evaluieren. |
