1 Die zuständige ausstellende Behörde übernimmt die Personendaten aus dem elektronischen Personenstandsregister (Infostar) in das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) nach Artikel 11 AwG. Ist dies nicht möglich, können die Personendaten aus dem Einwohnerkontrollregister übernommen werden, sofern dieses gestützt auf Heimatscheine oder das Familienregister geführt wird.
2 Bereits im ISA gespeicherte Personendaten können für einen neuen Antrag übernommen werden, wenn die Übernahme aus den Registern nach Absatz 1 nicht möglich ist. Sie sind zwingend mit einer zweiten Datenquelle abzugleichen. Die ausstellenden Behörden können zu diesem Zweck von der antragstellenden Person das Beibringen eines Dokumentes (z.B. zivilstandsamtliches Dokument oder Niederlassungsausweis) verlangen.
3 Die zuständige ausstellende Behörde überprüft die in das ISA übernommenen Daten und insbesondere das Vorliegen der Schweizer Staatsangehörigkeit. Können die Daten nicht aus den Registern nach Absatz 1 oder 2 beschafft werden oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Personendaten, so muss die zuständige ausstellende Behörde diese von der Wohnsitzgemeinde der antragstellenden Person oder vom zuständigen Zivilstandsamt überprüfen lassen.
4 Die antragstellende Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Personendaten zu bestätigen.
5 Folgende Daten können aus Infostar übernommen werden:
- a.
- Name(n) und Vorname(n) der antragstellenden Person;
- b.
- Geschlecht;
- c.
- Geburtsort und -datum;
- d.
- Familien- und Vorname(n) der Eltern;
- e.
- Bürgerrecht resp. Staatsangehörigkeit;
- f.
- Heimatort(e);
- g.
- Lebensstatus;
- h.
- AHV-Nummer21.
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
21 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.