Verordnung
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Art. 23 Verlustanzeige und Meldung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Ausweises hat einen Verlust des Ausweises sofort nach Feststellung der örtlichen Polizei anzuzeigen. 2 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer melden den Verlust des Ausweises, welcher im Ausland eingetreten ist, zusätzlich einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung. Diese meldet den Verlust dem Bundesamt zur Eintragung in die RIPOL-Sachfahndung. 3 Schweizerinnen und Schweizer, welche vorübergehend im Ausland weilen und dort keinen Ersatzausweis beantragen, melden den Verlust des Ausweises nach der Rückkehr in die Schweiz zusätzlich einer schweizerischen Polizeistelle. 4 Wird ein Ersatzausweis beantragt, so ist eine Verlustanzeige vorzulegen:
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