Verordnung
des Schweizerischen Heilmittelinstituts
über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und
die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren
(VAZV)

Art.11 Rechte und Pflichten der Formulariumsinhaberin

1 Die For­mu­la­ri­ums­in­ha­be­rin ist ver­pflich­tet, da­für zu sor­gen, dass das For­mu­la­ri­um und die dar­in ent­hal­te­nen Prä­pa­ra­te-Mo­no­gra­fi­en dem ak­tu­el­len Stand von Wis­sen­schaft und Tech­nik ent­spre­chen und in Be­zug auf die Qua­li­täts­an­for­de­run­gen an die neus­ten Er­kennt­nis­se an­ge­passt sind. Der Swiss­me­dic sind die ak­tua­li­sier­ten Un­ter­la­gen je­weils ein­zu­rei­chen.

2 Ein Ge­such um An­er­ken­nung ei­ner wei­te­ren Prä­pa­ra­te-Mo­no­gra­fie so­wie ei­ner Än­de­rung ei­ner be­reits an­er­kann­ten Mo­no­gra­fie kann nur durch die je­wei­li­ge For­mu­la­ri­ums­in­ha­be­rin ge­stellt wer­den.

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