Verordnung
des Schweizerischen Heilmittelinstituts
über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und
die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren
(VAZV)

Art. 21a Entzug der Zulassung und Erteilung einer Zulassung ohne besondere Auflagen 46

1 Die Swiss­me­dic kann die Zu­las­sung je­der­zeit ent­zie­hen, wenn ei­ne der Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 18 nicht mehr er­füllt ist oder die Zu­las­sungs­in­ha­be­rin die be­son­de­ren Auf­la­gen nach Ar­ti­kel 21 Ab­satz 1 nicht er­füllt.

2 Wur­den die­se Auf­la­gen voll­stän­dig er­füllt, so er­teilt die Swiss­me­dic auf Ge­such hin für ein be­fris­tet zu­ge­las­se­nes Arz­nei­mit­tel ei­ne Zu­las­sung für fünf Jah­re.

46 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des In­sti­tuts­rats vom 7. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3657).

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