Verordnung
des Schweizerischen Heilmittelinstituts
über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und
die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren
(VAZV)

Art. 24 Grundsatz

1 Ver­ein­facht zu­ge­las­sen wer­den kann ein Arz­nei­mit­tel, das über den Sta­tus als wich­ti­ges Arz­nei­mit­tel für sel­te­ne Krank­hei­ten ge­mä­ss den Ar­ti­keln 4 und 8 Ab­satz 1 ver­fügt.

2 Be­trifft das Zu­las­sungs­ge­such ei­ne neue In­di­ka­ti­on ei­nes be­reits zu­ge­las­se­nen Arz­nei­mit­tels, so reicht die Zu­las­sungs­in­ha­be­rin ein se­pa­ra­tes Zu­las­sungs­ge­such ein, das aus­sch­liess­lich die In­di­ka­tio­nen für die sel­te­nen Krank­hei­ten ab­deckt.

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