Verordnung
des Schweizerischen Heilmittelinstituts
über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und
die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren
(VAZV)

Art. 31 Änderungen 69

Er­fährt das in der Schweiz be­reits zu­ge­las­se­ne Arz­nei­mit­tel ge­sund­heits­po­li­zei­lich re­le­van­te Än­de­run­gen, so sind die­se auch für das ein­ge­führ­te Arz­nei­mit­tel un­ver­züg­lich zu be­an­tra­gen.

69 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des In­sti­tuts­rats vom 7. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3657).

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