Verordnung
des Schweizerischen Heilmittelinstituts
über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und
die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren
(VAZV)

Art. 33 Verfahren

Die Ein­rei­chung und Prü­fung des Ge­suchs (Mel­dung) rich­ten sich nach Ar­ti­kel 3 VAM72.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden