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Verordnung
des Schweizerischen Heilmittelinstituts
über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und
die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren
(VAZV)

Art. 36 Arzneimittelinformation

Die Fach- und Pa­ti­en­ten­in­for­ma­ti­on für das Co-Mar­ke­ting-Arz­nei­mit­tel muss mit der­je­ni­gen des Ba­sisprä­pa­ra­tes mit Aus­nah­me der Be­zeich­nung iden­tisch sein. Wei­te­re Aus­nah­men sind le­dig­lich ge­stat­tet, so­weit sie not­wen­dig sind, weil vom Co-Mar­ke­ting-Arz­nei­mit­tel nicht al­le Pa­ckungs­grös­sen des Ba­sisprä­pa­ra­tes zu­ge­las­sen sind.