Verordnung
des Schweizerischen Heilmittelinstituts
über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und
die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren
(VAZV)

Art. 37 Packungsgrössen

Für das Co-Mar­ke­ting-Arz­nei­mit­tel dür­fen nur Pa­ckungs­grös­sen zu­ge­las­sen wer­den, die auch für das Ba­sisprä­pa­rat zu­ge­las­sen sind.

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