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Verordnung
des Schweizerischen Heilmittelinstituts
über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und
die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren
(VAZV)

Art. 38 Änderungen 74

1 Er­fährt das Ba­sisprä­pa­rat Än­de­run­gen, die auch das Co-Mar­ke­ting-Arz­nei­mit­tel be­tref­fen, so sind die­se für das Co-Mar­ke­ting-Arz­nei­mit­tel zu über­neh­men.

2 Die Än­de­run­gen des Co-Mar­ke­ting-Arz­nei­mit­tels sind in­ner­halb von 30 Ta­gen nach Ge­neh­mi­gung der Än­de­run­gen des Ba­sisprä­pa­ra­tes oder nach Ver­sand der Mel­dung über die Än­de­rung des Ba­sisprä­pa­ra­tes der Swiss­me­dic zu mel­den.

74 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des In­sti­tuts­rats vom 7. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3657).