Verordnung
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Art. 20 Höhe der Finanzhilfen
1 Die Höhe der Finanzhilfen für die vorzeitige Anpassung bestehender Bauten, Anlagen und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs richtet sich nach dem erforderlichen Aufwand für die kostengünstigste Erfüllung der im 2. Kapitel festgelegten funktionalen Anforderungen. 2 Das BAV entscheidet im Einzelfall über die Massnahmen, die für die kostengünstigste Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 1 BehiG festgehaltenen Ziele für den Bereich des öffentlichen Verkehrs erforderlich sind. |